Was ist zu tun, wenn der Trauerfall eintritt?

Tritt der Todesfall ein, muss der Hausarzt oder ein anderer Arzt benachrichtigt werden, der dann die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein ausstellt. Zudem muss er bestätigen, dass der Tod natürlich ist.

Bei Zweifeln muss die Polizei benachrichtigt werden, die dann wiederum die Staatsanwaltschaft informiert. In diesem Fall benötigt man für die Bestattung die Genehmigung der Staatsanwaltschaft.

Im Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Altenheim regelt die dortige Verwaltung alle Formalitäten. Die Todesbescheinigung wird ohne Zutun den Verwandten ausgestellt.

Der Sterbefall ist spätestens am 3. Werktag beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen, erst dann darf der Verstorbene überführt werden.

Es ist erlaubt den Verstorbenen in der Zeitspanne von 36 Stunden zu Hause aufzubahren. Danach ist die Aufbahrung in einer Leichenhalle oder einem Aufbewahrungsraum in einem Bestattungshaus möglich.

(§ 36 Bestattungsgesetz)

Die Bestattung Verstorbener darf erfolgen, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.

Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.

(§ 46 Bestattungsgesetz)

Außerhalb der Öffnungszeiten der Standesämter dürfen Verstorbene innerhalb des Landes Baden- Württemberg in andere Gemeinden befördert werden. In diesen Fällen ist den Standesämtern der Sterbefall schnellstmöglich anzuzeigen und eine Mehrfertigung des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung bei der Beförderung mitzuführen. Die Bestimmungen in Kapitel 6 Abschitt 1 des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.


Trauer heißt: den Schmerz annehmen, dem Schmerz Raum geben, ihm Zeit geben. Dieser Schmerz, er wird vergehen. Nicht heute, nicht morgen. Er hat seinen eigenen Weg. Und dieser Weg heißt Hoffnung, Geduld und Zuversicht.

Sabine Coners